Der Berner Rechtsanwalt Ueli Friederich wirkt in der Projektgruppe "Zukunft GKG" mit. (Fotos: Manu Friederich)

«Auch eine Präambel kann Identität stiften»

Der Berner Rechtsanwalt Ueli Friederich zur Reorganisation der Gesamtkirchgemeinde

Im Projekt «Zukunft GKG» will die Gesamtkirchgemeinde der Region Bern ihre Struktur anpassen. Der Berner Rechtsanwalt Ueli Friederich wirkt als Fachjurist in der Projektgruppe  mit. Im Gespräch beantwortete er Fragen zum laufenden Prozess.

Trotz Corona-Beeinträchtigung geht die Arbeit für die Reorganisation der Gesamtkirchgemeinde weiter. Die Missionen und die so genannte kategoriale Seelsorge (zum Beispiel Fachstellen) sollen besser in die staatskirchenrechtliche Struktur eingebettet, die Vertragssituation von in verschiedenen Pfarreien mehrfach angestelltem Personal vereinfacht und die Rolle der Pastoral im Organisationsreglement verankert werden. Es sind praktische und strategische Fragen, die im Projekt geklärt und in einem neuen Organisationsreglement festgehalten werden sollen. Rechtsanwalt Ueli Friederich nimmt Stellung.

Warum soll das Organisationsreglement der Gesamtkirchgemeinde neu eine eher philosophische Präambel enthalten?

Ueli Friederich: Eine Präambel hat keinen normativen Gehalt wie ein Gesetz. Sie kann aber als Standortbestimmung verstanden werden oder Ziele vorgeben. Unsere Bundesverfassung beginnt mit einer schönen Präambel, einst vom Schriftsteller Adolf Muschg entworfen. Auch Kantone oder eben Gemeinden können auf diese Weise festhalten, wohin es gehen soll. Die wichtigen Werte werden formuliert – nicht rechtlich verbindlich, aber als Orientierung. So kann auch ein Organisationsreglement mit seiner Präambel Identität stiften und Identifikation ermöglichen.

Das Organisationsreglement ist ja eine eher bürokratische Sache?

Formal hat das Organisationsreglement zwar eine ähnliche Bedeutung wie etwa die Verfassung eines Kantons. Doch den Gemeinden sind viele Aufgaben bereits vorgegeben. Auch bei der Kirche: Die Landeskirche übergibt den Kirchgemeinden Aufgaben, so gibt es auf Kirchgemeindeebene weniger zu regeln. Das Organisationsreglement hat, wie schon der Name sagt, in erster Linie die Organisation einer Gemeinde zu regeln. Das gesetzliche Minimum muss umgesetzt werden, etwa die Volksrechte und politischen Organe. Die Gemeinde kann sich selber weitere Aufgaben geben. Doch das ist freiwillig.

Was ist speziell an einer Gesamtkirchgemeinde?

Sie ist neben den „eigentlichen“ Kirchgemeinden eine zusätzliche gemeinderechtliche Organisation. Dadurch ergibt sich eine doppelte Gemeindestruktur und man muss definieren, welche Aufgaben die einzelnen Kirchgemeinden an ihre Gesamtkirchgemeinde übertragen.

Macht eine solch übergeordnete Gesamtstruktur Sinn?

Die Gesamtkirchgemeinde ist eine Ressourcenorganisation für die einzelnen Kirchgemeinden, die sich dadurch gegenseitig stärken können. Sie übernimmt zum Beispiel das Erheben der Steuern oder die Bewirtschaftung der Bauten und personalrechtliche Fragen. Das Zusammenwirken lässt sich unter dem gemeinsamen Dach optimaler gestalten.

Das kantonale Recht lässt die Gestaltung der Organisation weitgehend frei – kann auch die Mitsprache der Missionen geregelt werden?

Das kantonale Gemeinderecht gibt Vorgaben zur Gemeindeorganisation, das Stimmrecht wird in der Kirchenverfassung geregelt. Nach der Kantonsverfassung gilt das Stimmrecht in der Wohngemeinde, das heisst in der eigenen Kirchgemeinde. Der Grosse Kirchenrat möchte nun die Missionen den Kirchgemeinden möglichst gleichstellen. Für die Umsetzung dieses Anliegens bestehen sicher verschiedene, aber nicht unbegrenzte Möglichkeiten, weil sich hier verschiedene Organisationen überlagern. In Zusammenarbeit mit dem Kanton wird derzeit beispielweise abgeklärt, ob die Missionen – wie die Kirchgemeinden – Vertretungen in den Grossen Kirchenrat abordnen können.

Ein aussergewöhnliches Anliegen?

Sicher, eine solche Regelung besteht heute meines Wissens in keiner Kirchgemeinde oder Gesamtkirchgemeinde. Das Gemeindegesetz schliesst aber eine solche Lösung nicht zum Vornherein aus. Die Grundidee der demokratischen Wahl darf dabei aber nicht in Frage gestellt werden. Deshalb wird eine klare Mehrheit des Parlamentes der Gesamtkirchgemeinde direkt von den Kirchgemeinden gewählt werden müssen. Rechtlich ohne Weiteres möglich ist aber beispielsweise, dass auch Vertreter der Missionen in der Präsidentenkonferenz Einsitz nehmen können. Mit Stimmrecht und nicht nur wie bisher als Gast.

Auch Probleme bei Mehrfachanstellungen und der Verortung kategorialer Seelsorge (z.B. Fachstellen) sind hängig. Das Organisationsreglement braucht eine Volksabstimmung. Personalfragen jedoch kann der Grosse Kirchenrat in eigener Kompetenz gestalten, im Personalreglement. Auch die kategoriale Seelsorge kann zum Beispiel über Kommissionen und andere Instrumente direkter in der Kirche Region Bern mitwirken. Das Organisationsreglement muss nicht alles vorgeben – das Parlament kann seinerseits hilfreiche Möglichkeiten vorsehen.

Wie soll eine stärkere Partizipation der Kirchenmitglieder entstehen?

Statt neue Gremien zu schaffen, wollen wir die bisherige Organisation besser nutzen. Mitsprache ist etwa hilfreich bei der Legislaturplanung. Es gehört zur Aufgabe des Kleinen Kirchenrates solche Möglichkeiten der Mitwirkung zu schaffen, bedürfnisgerecht und temporär. Denn dauernde Gremien können auch belastend werden. Wir möchten ein dynamischeres Arbeiten ermöglichen.

Sie wollen die Gemeindeautonomie besser nutzen?

Ja, bestimmt. Das hat der Gesetzgeber auch so gewollt. Das Gemeindegesetz und das Landeskirchengesetz überlassen den Gemeinden viel Spielraum.

Sie arbeiten auch beim Fusionsprozess der reformierten Gesamtkirchgemeinde mit – worin liegt der Unterschied?

Der Vergleich ist sehr spannend, weil die Gebilde rechtlich ähnlich sind, trotz der dualen Struktur der katholischen Kirche. In beiden Kirchen bestehen Kirchgemeinden und eine französischsprachige Paroisse. Wichtig ist auch, dass beide Reformprozesse keine Sparprojekte sind. Unterschiedlich ist jetzt allerdings der gewählte Weg. Ob reformierte Fusion oder katholische Gesamtkirchgemeinde-Entwicklung – ich bin überzeugt, wir können schliesslich in beiden Formen glücklich werden. Die Rechtsform wird oft überschätzt und das Glück der Kirche hängt nach meiner Überzeugung nicht von solchen Entscheiden ab.

Interview: Karl Johannes Rechsteiner

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