Die Kommissionen beraten Bischöfe oder kirchliche Körperschaften, erarbeiten rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. im Arbeitsrecht), arbeiten Missbrauchsfälle auf oder betreuen spezifische Fachbereiche wie Liturgie, Caritas oder Bildung.
Kommissionen der Kirchgemeinde Biel
Aktuelle Legislatur: 2025-2028
Ständige Kommissionen
a) Mit Entscheidbefugnissen
Art. 36
Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Mitgliederzahl der von den Stimmberechtigten geschaffenen ständigen Kommissionen mitEntscheidbefugnissen werden im Anhang zum Organisationsreglement oder in einem besonderen Reglement bestimmt.
b) Ohne Entscheidbefugnisse
Art. 37
- Der Kirchgemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich mittels Verordnungständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis einsetzen.
- Die Verordnung bestimmt deren Aufgaben, Organisation und Mitgliederzahl.
c) Zusammensetzung
Art. 38
Soweit der Kirchgemeinderat die Mitglieder der ständigen Kommissionen wählt, gewährleistet er, soweit möglich, eine angemessene Vertretung der Zentren und Sprachen.
Nichtständige Kommissionen
Art. 39
- Die Stimmberechtigten oder der Kirchgemeinderat können zur Behandlung einzelner, in ihre Zuständigkeit fallende Geschäfte nichtständige Kommissionen mittels Beschluss einsetzen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften entgegenstehen.
- Der Einsetzungsbeschluss bestimmt Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Zusammensetzung.
Délégation
Art. 40
- Die Kommissionen können einzelnen Mitgliedern oder einem Kommissionsausschuss Aufgaben inklusive Entscheidbefugnisse übertragen.
- Die Übertragung ist auf bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche zu beschränken und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Kommissionsmitglieder.
- Die Übertragung erfolgt mittels Beschluss.
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