Kommissionen
Kommissionen der Kirchgemeinde Biel
Aktuelle Legislatur: 2021-2024
Ständige Kommissionen
a) Mit Entscheidbefugnissen
Art. 36
Aufgaben, Zustàndigkeiten, Organisation und Mitgliederzahl der von den Stimmberechtigten geschaffenen stàndigen Kommissionen mitEntscheidbefugnissen werden im Anhang zum Organisationsreglement oder ineinem besonderen Règlement bestimmt.
b) Ohne Entscheidbefugnisse
Art. 37
1) Der Kirchgemeinderat kann in seinem Zustandigkeitsbereich mittels Verordnungstàndige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis einsetzen.
2) Die Verordnung bestimmt deren Aufgaben, Organisation und Mitgliederzahl.
c) Zusammensetzung
Art. 38 Soweit der Kirchgemeinderat die Mitglieder der ständigen Kommissionen wählt, gewährleistet er, soweit möglich, eine angemessene Vertretung der Zentren und Sprachen.
Nichtständige Kommissionen
Art. 39
1) Die Stimmberechtigten oder der Kirchgemeinderat können zur Behandlung einzelner, in ihre Zuständigkeit fallende Geschäfte nichtständige Kommissionen mittels Beschluss einsetzen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften entgegenstehen.
2) Der Einsetzungsbeschluss bestimmt Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation und Zusammensetzung.
Délégation
Art. 40
1) Die Kommissionen können einzelnen Mitgliedern oder einem Kommissionsausschuss Aufgaben inklusive Entscheidbefugnisse übertragen.
2) Die Übertragung ist auf bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche zu beschränken und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Kommissionsmitglieder.
3) Die Übertragung erfolgt mittels Beschluss.